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720.11 CH-OW

Art. 16 Strassenverordnung

Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Besondere Bestimmungen für die Kantonsstrassen
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Art. 16 Strassenverordnung

1. Die Neuanlage und der Ausbau von Kantonsstrassen sind Sache des Kantons.

2. Die Breite der Fahrbahn soll dabei bei der Brünigstrasse minimal 6 Meter und bei den übrigen Kantonsstrassen minimal 5 Meter betragen.

3. Zum übrigen sollen im allgemeinen die Kantonsstrassen nach den vom Verband Schweizerischer Strassenbaufachmänner herausgegebenen Normalien gebaut werden.

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