720.11
CH-OW
Art. 16 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Besondere Bestimmungen für die Kantonsstrassen
Art. 16 Strassenverordnung
1. Die Neuanlage und der Ausbau von Kantonsstrassen sind Sache des Kantons.
2. Die Breite der Fahrbahn soll dabei bei der Brünigstrasse minimal 6 Meter und bei den übrigen Kantonsstrassen minimal 5 Meter betragen.
3. Zum übrigen sollen im allgemeinen die Kantonsstrassen nach den vom Verband Schweizerischer Strassenbaufachmänner herausgegebenen Normalien gebaut werden.