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Art. 15 Strassenverordnung

Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Allgemeines
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Art. 15 Strassenverordnung

1. Zum Schutz der öffentlichen Strassen sowie zur Sicherung des Verkehrs können besondere bauliche Anlagen auch ausserhalb des Strassengebietes erstellt werden.

2. Das für solche Anlagen erforderliche Land ist vorerst zu erwerben; liegt aber Gefahr im Verzug, so kann der Strasseneigentümer die Arbeiten sofort in Angriff nehmen. Art. 18 des Gesetzes über die Zwangsenteignung bleibt für Fälle, wo sich der Eigentümer der Beanspruchung widersetzt, vorbehalten.

3. Diese Anlagen bilden einen Bestandteil der Strasse und sind vom Strasseneigentümer zu unterhalten.

4. In Wäldern kann bei der Neuanlage und beim Ausbau von Strassen beidseitig ein Schutzstreifen freigelegt werden, der entweder zu erwerben oder mit einer Grunddienstbarkeit zu belegen ist.

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