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720.11 CH-OW

Art. 14 Strassenverordnung

Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Allgemeines
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Art. 14 Strassenverordnung

1. Stütz- und Futtermauern, die durch die Neuanlage oder den Ausbau von öffentlichen Strassen bedingt werden, sind als Bestandteile der öffentlichen Strasse zu vermarken und vom Eigentümer der Strasse zu erstellen und zu unterhalten. Vorbehalten sind besondere Abmachungen oder Rechtsverhältnisse.

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