720.11
CH-OW
Art. 13 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Allgemeines
Art. 13 Strassenverordnung
1. Das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser ist vom anstossenden Grundeigentum aufzunehmen.
2. Werden die Abflussverhältnisse auf dem nachbarlichen Grundeigentum verändert, so hat der Anstösser für der Strasse unschädliche Abflussmöglichkeit zu sorgen.
3. Durchleitungen von künstlichen Strassenentwässerungsanlagen sind vom anstossenden Grundeigentümer gegen Vergütung des Kulturschadens zu gestatten.