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720.11 CH-OW

Art. 12 Strassenverordnung

Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Allgemeines
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Art. 12 Strassenverordnung

1. Die öffentlichen Strassen sollen ihrem Charakter und den Anforderungen des Verkehrs entsprechend, aber unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel, erstellt oder ausgebaut werden.

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