720.11
CH-OW
Art. 12 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Allgemeines
Art. 12 Strassenverordnung
1. Die öffentlichen Strassen sollen ihrem Charakter und den Anforderungen des Verkehrs entsprechend, aber unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel, erstellt oder ausgebaut werden.