720.11
CH-OW
Art. 11 Strassenverordnung
Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
Art. 11 Strassenverordnung
1. Dem Kantonsingenieur obliegt unter seiner Verantwortung die Kontrolle über die dem Staate gehörenden, das Bauwesen betreffenden Apparate, Maschinen und Werkzeuge.
2. Hinwieder sind das ihm unterstellte bautechnische Personal, die Vorarbeiter und die Wegknechte für die ihnen anvertrauten Gegenstände verantwortlich.
3. Sämtliche Maschinen, Werkzeuge usw. sind als Eigentum des Staates zu kennzeichnen.