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720.11 CH-OW

Art. 10 Strassenverordnung

Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
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Art. 10 Strassenverordnung

1. Der Kantonsingenieur ist der Baudirektion unterstellt.

2. ...

3. Er übt unter der Leitung und nach den Weisungen der Baudirektion die Aufsicht über das Strassenwesen aus, soweit sie dem Kanton zusteht.

4. Ihm ist die Bauleitung über den Ausbau und den Unterhalt der Kantonsstrassen unterstellt, ferner, soweit sie ihm von der Baudirektion bzw. den kantonalen Behörden übertragen wird, die Kontrolle über Bau und Unterhalt der von Bund und Kanton subventionierten Strassenanlagen der Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Genossenschaften.

5. Dem Kantonsingenieur liegt die genaue materielle Prüfung sämtlicher das kantonale Bauwesen betreffenden Rechnungseingaben ob, und er unterbreitet die Belege, die auf kompetenter Anordnung beruhende Arbeiten betreffen und richtig sind, nach Notierung seines Prüfungsergebnisses zur Visierung der Baudirektion.

6. Im Auftrag der Baudirektion arbeitet er die Projekte aus und besorgt die Vorbereitung aller Geschäfte zuhanden des Regierungsrates.

7. Er ist verpflichtet, über alles, was das Bauwesen betrifft, den Baudirektor zu unterrichten.

8. Dem Kantonsingenieur ist das bautechnische Personal des Kantons und das ihm beigegebene Hilfspersonal unterstellt. Er erteilt diesem Personal die nötigen Aufträge und Weisungen. Er ist für dieses Personal verantwortlich. Ihm liegt die Kontrolle über dessen Tätigkeit ob, und er hat der Baudirektion Wahrnehmungen über unbefriedigende Leistungen mitzuteilen.

9. Der Kantonsingenieur führt über seine Tätigkeit ein Tagebuch, das vom Baudirektor jederzeit eingesehen werden kann. In dieses Tagebuch sind alle Vorkommnisse, Arbeiten usw. einzutragen.

10. Auch das übrige technische Personal hat ein solches Tagebuch zu führen.

11. Die Tagebücher haben die für die einzelnen Arbeiten verwendete Zeit anzugeben. Auf Grund der Tagebücher sind dem Kantonsingenieur nach seinen Weisungen von dem ihm unterstellten bautechnischen Personal Rapporte zu erstatten, die eine genaue Feststellung ermöglichen, wie viel Zeit auf die einzelnen Arbeiten verwendet worden ist.

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