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710.113 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen (AB Solar) - c. Ausführung und Kontrolle

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Art. 5 AB Solar · c. Ausführung und Kontrolle

1. Mit der Erstellung der Anlage darf begonnen werden, nachdem das Bauamt der Gemeinde schriftlich bestätigt hat, dass die Gestaltungsvorschriften erfüllt sind.

2. Nach erfolgter Ausführung der Anlage stellt die Bauherrschaft dem Bauamt der Gemeinde innert 30 Tagen eine Fotodokumentation zu, mit welcher sich die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften überprüfen lässt.

3. Das Bauamt kontrolliert die Ausführung der Anlage anhand der eingereichten Fotodokumentation. Werden dabei Mängel festgestellt, so ordnet das Bauamt die nötigen Änderungen an.

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