710.113
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen (AB Solar) - Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 AB Solar · Geltungsbereich und Zweck
1. Diese Ausführungsbestimmungen
a0. * bestimmen ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen, in denen nicht auf Dächern liegende Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können (Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG),
a. bestimmen die Schutzgebiete, in denen eine Baubewilligungspflicht für Solaranlagen gilt (Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG),
b. regeln das Meldeverfahren und die Prüfung für bewilligungsfreie Solaranlagen sowie die Zuständigkeiten nach Art. 32a Abs. 3 RPV und
c. * legen die kantonalen Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen in den Anhängen 1 bis 3 fest (Art. 32a Abs. 2 RPV).