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710.112 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich - Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich · Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Sie erteilen den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüfen periodisch deren Tätigkeiten.

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