710.112
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich - Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich · Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Sie erteilen den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüfen periodisch deren Tätigkeiten.