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710.112 CH-OW

Art. 6a Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich - Verwendung der Ersatzabgabe

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Art. 6a Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich · Verwendung der Ersatzabgabe

1. Die Ersatzabgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Einwohnergemeinden zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen innerhalb des Kantons zu verwenden.

2. Die Einwohnergemeinden können die Verwaltung und Verwendung der Ersatzabgaben alleine oder mit anderen Einwohnergemeinden zusammen besorgen, oder Dritten übertragen.

3. Die Rechnungs- bzw. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinden beaufsichtigen die Erhebung und die Verwendung der Ersatzabgaben.

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