710.112
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich - b. Einwohnergemeinden
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich · b. Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden sind für die Erarbeitung und den Erlass der Grundlagen für die kommunale Energiepolitik zuständig und vollziehen die Bestimmungen betreffend den Energiebereich bei Bauten und Anlagen.
2. Handelt es sich um baubewilligungspflichtige Vorhaben, erfolgt die Prüfung sowie die Gewährung von Ausnahmen im Rahmen der MuKEn jeweils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.