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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich - Zuständigkeiten a. Kanton

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich · Zuständigkeiten a. Kanton

1. Der Regierungsrat

a. erlässt die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;

b. bewilligt das jährliche Förderprogramm und erlässt die zugehörigen Bestimmungen.

2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement

a. führt eine Energiefachstelle;

b. stellt die Kommunikation und die Koordination mit den für die Energie zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sicher;

c. erarbeitet die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;

d. bewilligt im Einzelfall Beiträge gemäss Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes[4].

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