710.112
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich - Zuständigkeiten a. Kanton
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich · Zuständigkeiten a. Kanton
1. Der Regierungsrat
a. erlässt die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;
b. bewilligt das jährliche Förderprogramm und erlässt die zugehörigen Bestimmungen.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement
a. führt eine Energiefachstelle;
b. stellt die Kommunikation und die Koordination mit den für die Energie zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sicher;
c. erarbeitet die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;
d. bewilligt im Einzelfall Beiträge gemäss Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes[4].