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710.112 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich - Stand der Technik

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich · Stand der Technik

1. Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann diejenigen Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen bezeichnen, welche im Kanton nicht als Stand der Technik gelten.

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