710.112
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich - Stand der Technik
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich · Stand der Technik
1. Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann diejenigen Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen bezeichnen, welche im Kanton nicht als Stand der Technik gelten.