710.111
ABVK
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht (AB VK) - Gebühren
Art. 7 AB VK · Gebühren
1. Die Gebühren für die kantonalen Bewilligungen werden der baugesuchstellenden Person von der Koordinationsstelle gesamthaft in Rechnung gestellt, soweit diese im Zeitpunkt der Weiterleitung an die Baubewilligungsbehörde vorliegen.