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710.111 ABVK CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht (AB VK) - Gebühren

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Art. 7 AB VK · Gebühren

1. Die Gebühren für die kantonalen Bewilligungen werden der baugesuchstellenden Person von der Koordinationsstelle gesamthaft in Rechnung gestellt, soweit diese im Zeitpunkt der Weiterleitung an die Baubewilligungsbehörde vorliegen.

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