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710.111 ABVK CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht (AB VK) - Strassenplanverfahren

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Art. 6 AB VK · Strassenplanverfahren

1. Die Grundsätze der Koordination im Baubewilligungsverfahren finden sinngemäss auch Anwendung im Strassenplanverfahren nach der Strassenverordnung.

2. Im Rahmen der Genehmigung des Strassenplans entscheidet der Regierungsrat über die Einsprachen und erteilt die das Vorhaben betreffenden Bewilligungen.

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