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710.111 ABVK CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht (AB VK) - b. Koordination der einzelnen Bewilligungen

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Art. 3 AB VK · b. Koordination der einzelnen Bewilligungen

1. Die kantonale Koordinationsstelle bestimmt das Verfahren; sie ordnet die gemeinsame Auflage aller Gesuchsunterlagen mit einer einheitlichen Auflagefrist an. Bei unterschiedlichen Auflagefristen gilt die längste Frist für alle Verfahren.

2. Sie kann insbesondere schriftliche Stellungnahmen bei kantonalen Amtsstellen oder Instanzen des Bundes einholen, Besprechungen durchführen und Bewilligungsinstanzen ersuchen, ihre Stellungnahme oder Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.

3. Können die von der kantonalen Koordinationsstelle gesetzten Fristen nicht eingehalten werden, so haben die angegangenen Amtsstellen und Bewilligungsinstanzen bei der kantonalen Koordinationsstelle umgehend eine Fristverlängerung unter Angabe der Gründe einzuholen.

4. Sämtliche kantonalen Bewilligungen werden in einem Gesamtentscheid zusammengefasst. Sind Bewilligungen verschiedener kantonaler Stellen erforderlich, so wird der kantonale Gesamtentscheid von jener Amtsstelle oder Behörde formell erlassen und unterzeichnet, welche die umfassendste Prüfung vornimmt, in der Regel die für die Prüfung von Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen zuständige Behörde.

5. Einzelne Bewilligungen, insbesondere nach Art. 2 Bst. c, f, h und w dieser Ausführungsbestimmungen, können vom Gesamtentscheid ausgenommen werden, wenn die Koordination sichergestellt ist.

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