Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht (AB VK) - Baubewilligungsverfahren a. Koordinationspflichtige Vorhaben
Art. 2 AB VK · Baubewilligungsverfahren a. Koordinationspflichtige Vorhaben
1. Der Gemeinderat leitet die Baugesuche, soweit erforderlich mit seiner Stellungnahme, an die kantonale Koordinationsstelle weiter, wenn sie namentlich zum Gegenstand haben
a. Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (Art. 24 ff. RPG, Art. 39 ff. RPV);
b. Materialabbauvorhaben (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c BauV);
c. Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 2 GSchG);
d. Einbringen von festen Stoffen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG);
e. Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG);
f. Errichten einer Deponie (Art. 30e Abs. 2 USG, Art. 21 TVA);
g. Bauten und Anlagen in lärmbelasteten Gebieten, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können (Art. 31 LSV);
h. Anlagen, die der Luftreinhalteverordnung unterstehen, welche in die kantonale Zuständigkeit fallen (Art. 12 ff. LRV);
i. Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen sowie Materialentnahmen (Art. 28 bis 30 WBG), Nutzung von Gewässern zu Trink- und Gebrauchszwecken (Art. 31 bis 34 WBG) und die Ausnutzung der Wasserkraft (Art. 35 ff. WBG);
k. technische Eingriffe in Fischgewässern (Art. 8 BGF);
l. Bauten und Anlagen, welche die baugesetzlichen Mindestabstände gegenüber Strassen, Gewässern und Wäldern nicht einhalten (Art. 53 Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 40 BauG);
m. Rodungen von Wald, Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz sowie Ufervegetation (Art. 5 Abs. 2 WaG, Art. 22 NHG, Art. 17 in Verbindung mit Art. 15 und Art. 28 Abs. 4 NSV);
n. nach der Naturschutzverordnung unter Schutz gestellte Objekte oder solche in Schutzgebieten nach dieser Verordnung (Art. 17 und Art. 28 Abs. 2 NSV);
o. nach der Denkmalschutzverordnung unter Schutz gestellte Objekte, solche in Ortsbildschutzgebieten sowie solche in der Umgebung von Schutzobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung (Art. 22 Abs. 2 DSV);
p. Garagen und Tankstellen an Kantonsstrassen sowie Einmündungen in Kantonsstrassen (Art. 7 und 8 Kantonsstrassengesetz);
q. Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Bereich öffentlicher Strassen (Art. 99 Abs. 1 SSV);
r. die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer für Vorhaben im Rahmen der Schifffahrt wie Häfen, Bootsanlagen, am See gelegene Badehütten und Werften (Art. 9 ff. Schifffahrtsverordnung, Art. 28 ff. WBG);
s. * Bauten und Anlagen, welche einer feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen (Art. 4 Feuerwehrgesetz);
t. schutzraumpflichtige Bauten und Anlagen (Art. 46 BZG, Art. 3 Abs. 2 Bst. f Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz);
u. Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes oder eines nichtindustriellen Betriebes mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz);
v. Bauten und Anlagen, welche einer wirtschaftsbaupolizeilichen Bewilligung im Sinne von Art. 10 Gastgewerbegesetz bzw. Art. 4 ff. Gastgewerbeverordnung bedürfen;
w. * Aufstellung oder Betrieb von Druckbehältern (Art. 16 Abs. 1 Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern);
x. * Einrichtungen im Heilmittelbereich (Art. 8 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen über die Arzneimittel und die Medizinprodukte;
y. * sowie Neu- und Umbauten von Bädern (Art. 14 Abs. 1 AB über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öffentlichen Bäder.