Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.1 PBG CH-OW

Art. 99 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Energiefonds

Materielle Bauvorschriften - Energie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 99 PBG · Energiefonds

1. Der Kanton unterhält einen Energiefonds, der durch Beiträge des Kantons, des Bundes und Dritter geäufnet wird. Der Fonds bezweckt die Förderung energetischer Massnahmen bei Neu- und Umbauten und energieeffizienter Bauweisen sowie von Projekten zur Förderung sparsamer Energieverwendung oder rationeller Energienutzung.

2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördergelder aus dem Energiefonds.

3. Der Regierungsrat erlässt ein Fondsreglement und legt die Förderbedingungen fest.

← Art. 98 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck Art. 100 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →