710.1
PBG
CH-OW
Art. 99 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Energiefonds
Materielle Bauvorschriften - Energie
Art. 99 PBG · Energiefonds
1. Der Kanton unterhält einen Energiefonds, der durch Beiträge des Kantons, des Bundes und Dritter geäufnet wird. Der Fonds bezweckt die Förderung energetischer Massnahmen bei Neu- und Umbauten und energieeffizienter Bauweisen sowie von Projekten zur Förderung sparsamer Energieverwendung oder rationeller Energienutzung.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördergelder aus dem Energiefonds.
3. Der Regierungsrat erlässt ein Fondsreglement und legt die Förderbedingungen fest.