Art. 98 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Energieeffizientes Bauen
Art. 98 PBG · Energieeffizientes Bauen
1. Neubauten, Umbauten und Sanierungen haben den Anforderungen an eine sparsame Energieverwendung und rationelle Energienutzung, insbesondere im Bereich der Gebäudehülle und Haustechnik, gemäss den anerkannten Regeln der Technik zu genügen.
2. Bei Neubauten und erheblichen Erweiterungen muss das Gebäude einen Teil der benötigten Elektrizität selbst oder im Verbund erzeugen.
3. Soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind für energetische Sanierungen an bestehenden Gebäuden folgende Abweichungen von den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zulässig
a. die Abstände dürfen um maximal 25 cm unterschritten werden;
b. die Höhenmasse dürfen um maximal 25 cm überschritten werden;
c. die Gebäudelänge und Gebäudebreite dürfen insgesamt je um maximal 50 cm überschritten werden.
4. Kanton und Gemeinden nehmen in Bezug auf eine sparsame Energienutzung eine Vorbildfunktion ein.