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710.1 PBG CH-OW

Art. 97 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauen in Gefahrengebieten

Materielle Bauvorschriften - Sicherheit
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Art. 97 PBG · Bauen in Gefahrengebieten

1. Gefahrenkarten bezeichnen Gebiete, die durch Überschwemmungen, Steinschlag, Rutschungen, Lawinen oder andere Naturereignisse bedroht sind wie folgt

a. erhebliche Gefährdung: rot;

b. mittlere Gefährdung: blau;

c. geringe Gefährdung: gelb;

d. Restgefährdung: gelb-weiss schraffiert.

2. In Gebieten mit erheblicher Gefährdung sind baubewilligungspflichtige Massnahmen unzulässig. Das Amt für Wald und Landschaft kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere

a. für neue Bauten und Anlagen, wenn die Gefährdung beseitigt oder zureichend reduziert wurde;

b. für den Wiederaufbau, die Erweiterung, die Sanierung, den Umbau, und die Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen, wenn damit eine zureichende Reduktion des Risikos für Personen und Sachwerte einhergeht;

c. wenn die Gefährdung für das Bauvorhaben nicht relevant ist.

3. In Gebieten mit mittlerer Gefährdung und geringer Gefährdung sind für Bauten und Anlagen sachgerechte Objektschutzmassnahmen oder Auflagen anzuordnen.

4. In Gebieten mit einer Restgefährdung können bei Sonderrisiken, insbesondere bei einer möglichen Gefährdung Dritter, bei umweltgefährdenden Stoffen oder bei wichtigen Versorgungseinrichtungen, Massnahmen zur Gefahrenreduktion angeordnet werden.

5. Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren genügend Rechnung getragen wird, ist zusammen mit dem Baugesuch zu erbringen. Bauvorhaben in Gebieten mit mittlerer Gefährdung sowie bei Sonderrisiken in Gebieten mit geringer Gefährdung und in Gebieten mit einer Restgefährdung sind durch das Amt für Wald und Landschaft zu beurteilen, sofern die Gefahr für das Vorhaben relevant ist.

6. Bei Bauten und Anlagen mit einem erhöhten Schutzbedarf aufgrund der Personenbelegung, des Schadenpotenzials oder der Bedeutung für die Krisenbewältigung ist mit dem Baugesuch der Nachweis des erdbebensicheren Bauens zu erbringen.

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