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710.1 PBG CH-OW

Art. 96 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Sicherheit von Bauten und Anlagen

Materielle Bauvorschriften - Sicherheit
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Art. 96 PBG · Sicherheit von Bauten und Anlagen

1. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie den Regeln der Baukunde und den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Erstellung und Abbruch haben den anerkannten Regeln der Technik zu genügen. Werden infolge mangelhafter Ausführung oder wegen mangelhaftem Unterhalt Personen, Tiere oder die Umwelt gefährdet, so veranlasst der Gemeinderat nach erfolgloser Aufforderung die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers.

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