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710.1 PBG CH-OW

Art. 95 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Hindernisfreies Bauen

Materielle Bauvorschriften - Gesundheit und hindernisfreies Bauen
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Art. 95 PBG · Hindernisfreies Bauen

1. Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetzgebung müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sein.

2. Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten müssen alle Einheiten hindernisfrei zugänglich sein. Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss bei Bedarf hindernisfrei ausgestaltet werden können.

3. Neue Gebäude mit mehr als 30 Arbeitsplätzen müssen hindernisfrei zugänglich sein und das Innere muss bei Bedarf hindernisfrei ausgestaltet werden können.

4. Bei Erneuerung, Änderung und Erweiterung von Bauten und Anlagen gemäss Absatz 1 bis 3 sind die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen angemessen zu berücksichtigen.

5. Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 "Hindernisfreie Bauten" des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

6. Auf Vorkehren für hindernisfreies Bauen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen.

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