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710.1 PBG CH-OW

Art. 94 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gesundheit

Materielle Bauvorschriften - Gesundheit und hindernisfreies Bauen
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Art. 94 PBG · Gesundheit

1. Bauten und Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer nicht gefährdet wird und sie den Anforderungen der Hygiene entsprechen. Die Gemeinden erlassen im Bau- und Zonenreglement die entsprechenden Vorschriften.

2. Bei Gefahr für die Gesundheit kann der Gemeinderat die Benutzung der Baute oder Anlage verbieten oder andere Massnahmen anordnen.

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