710.1
PBG
CH-OW
Art. 93 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Beanspruchung öffentlichen Grundes, Duldung öffentlicher Einrichtungen
Materielle Bauvorschriften - Abstellflächen und Verkehrsabwicklung
Art. 93 PBG · Beanspruchung öffentlichen Grundes, Duldung öffentlicher Einrichtungen
1. Die Gemeinden regeln im Bau- und Zonenreglement die Zulässigkeit, das Verfahren und die Entschädigung bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes für Bauarbeiten.
2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen öffentlicher Werke, Vermessungszeichen, öffentliche Beleuchtungseinrichtungen und dergleichen sowie Leitungen an ihren Bauten, an Einfriedungen und auf ihren Grundstücken zu dulden. Ihre Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.