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710.1 PBG CH-OW

Art. 92 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verkehrsabwicklung

Materielle Bauvorschriften - Abstellflächen und Verkehrsabwicklung
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Art. 92 PBG · Verkehrsabwicklung

1. Die Verkehrssicherheit auf Strassen, Trottoirs und öffentlichen Wegen darf weder durch unzweckmässige Ausfahrten noch durch Mauern, Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat ist berechtigt, Massnahmen zur Behebung von unrechtmässigen oder verkehrsmässig gefährlichen Situationen anzuordnen.

2. Mit dem Baugesuch ist nachzuweisen, dass die Sichtweiten gemäss den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) bei Ausfahrten eingehalten werden.

3. Der Gemeinderat kann angrenzende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, bestehende Einfriedungen oder andere sichtbehindernde Anlagen und Pflanzungen auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anzupassen, sofern nicht anderweitig eine zweckmässige und verkehrssichere Erschliessung realisiert werden kann.

4. Bei Garagen mit direkter Ausfahrt ist vom Trottoir und, wo kein Trottoir besteht, von der Strasse ein Abstand von 6,0 m einzuhalten, soweit kein grösserer Strassenabstand gilt. Bei siedlungsorientierten, verkehrsberuhigten Strassen kann der Gemeinderat einen Mindestabstand von 4,0 m bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

5. Ein- und Ausfahrten von Garagen und Parkplätzen dürfen höchstens 18 Prozent Neigung aufweisen. Angrenzend an die Strasse bzw. an das Trottoir darf die Ausfahrt auf eine Tiefe von mindestens 2,0 m nicht mehr als drei Prozent Neigung aufweisen.

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