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710.1 PBG CH-OW

Art. 91 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder

Materielle Bauvorschriften - Abstellflächen und Verkehrsabwicklung
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Art. 91 PBG · Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder

1. Die Gemeinden legen im Bau- und Zonenreglement bei Neubauten, wesentlichen Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen von Bauten den notwendigen Bedarf an Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder in Anlehnung an die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) fest. Die Abstellflächen müssen auf privatem Grund erstellt werden und dauernd benutzt werden können.

2. Eine Abweichung vom Bedarf gemäss Absatz 1 ist bei speziellen örtlichen Verhältnissen beziehungsweise Nutzungen oder mit einem Mobilitätskonzept möglich.

3. Grössere Parkierungsanlagen sind landsparend anzuordnen.

4. Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement bestimmen, dass

a. erhaltenswerte Grün- und Freiräume nicht für Abstellflächen beansprucht werden dürfen;

b. Abstellflächen für bestimmte Gebiete als Gemeinschaftsanlagen zu erstellen sind;

c. grössere, öffentlich zugängliche Abstellflächen bewirtschaftet werden;

d. eine Ersatzabgabe zu entrichten ist, wenn die Erstellung der erforderlichen Abstellflächen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder der Aufwand unzumutbar ist; die Ersatzabgabe ist in erster Linie für die Errichtung oder den Unterhalt öffentlich zugänglicher Abstellflächen zu verwenden.

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