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710.1 PBG CH-OW

Art. 90 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Spiel- und Gemeinschaftsflächen

Materielle Bauvorschriften - Frei- und Gemeinschaftsflächen
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Art. 90 PBG · Spiel- und Gemeinschaftsflächen

1. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen mit sechs Wohnungen oder mehr sind an geeigneten Orten dem Bedarf entsprechende Spielplätze und Flächen für das freie Spiel zu erstellen.

2. Bei Wohnüberbauungen mit sechs oder mehr Wohnungen sind zusätzlich Treffpunkte und Aufenthaltsflächen im gemeinschaftlichen Aussenraum zu errichten, von denen ein angemessener Teil vor Witterungseinflüssen ausreichend geschützt ist.

3. Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement festlegen, dass eine Ersatzabgabe zu leisten ist, wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spiel- und Gemeinschaftsflächen verunmöglichen. Die Ersatzabgabe ist für die Errichtung und den Unterhalt öffentlicher Spielplätze, Freiflächen und Freizeitanlagen zu verwenden.

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