710.1
PBG
CH-OW
Art. 9 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. Überarbeitung, Anpassung, geringfügige Anpassung und Fortschreibung
Planung - Richtplanung - Kantonaler Richtplan
Art. 9 PBG · d. Überarbeitung, Anpassung, geringfügige Anpassung und Fortschreibung
1. Für die Überarbeitung und Anpassung des kantonalen Richtplans gilt dasselbe Verfahren wie für den Erlass.
2. Der Regierungsrat kann für einzelne Teile des kantonalen Richtplans geringfügige Anpassungen vornehmen. Geringfügig sind Anpassungen, bei denen keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten sind. Sie bedürfen weder der Mitwirkung noch der Genehmigung durch den Kantonsrat.
3. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement nimmt Fortschreibungen im kantonalen Richtplan vor und teilt sie dem Bund mit.