710.1
PBG
CH-OW
Art. 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Freiflächen
Materielle Bauvorschriften - Frei- und Gemeinschaftsflächen
Art. 89 PBG · Freiflächen
1. Die Gemeinden legen im Bau- und Zonenreglement Mindestmasse an Freiflächen fest. Sie berücksichtigen dabei, dass Freiflächen möglichst
a. nicht versiegelt (sickerfähig) sind (Art. 7 Abs. 2 GSchG);
b. begrünt und mit einheimischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt sind (Art. 3 Abs. 3 Bst. e RPG);
c. dem ökologischen Ausgleich dienen (Art. 18b Abs. 2 NHG).
2. In Tourismus- und Freizeitzonen sowie in Grünzonen kann darauf verzichtet werden.