Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.1 PBG CH-OW

Art. 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Freiflächen

Materielle Bauvorschriften - Frei- und Gemeinschaftsflächen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 89 PBG · Freiflächen

1. Die Gemeinden legen im Bau- und Zonenreglement Mindestmasse an Freiflächen fest. Sie berücksichtigen dabei, dass Freiflächen möglichst

a. nicht versiegelt (sickerfähig) sind (Art. 7 Abs. 2 GSchG);

b. begrünt und mit einheimischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt sind (Art. 3 Abs. 3 Bst. e RPG);

c. dem ökologischen Ausgleich dienen (Art. 18b Abs. 2 NHG).

2. In Tourismus- und Freizeitzonen sowie in Grünzonen kann darauf verzichtet werden.

← Art. 88 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck Art. 90 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →