710.1
PBG
CH-OW
Art. 87 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Besondere Abstandsbestimmungen
Materielle Bauvorschriften - Abstände
Art. 87 PBG · Besondere Abstandsbestimmungen
1. Der Abstand gegenüber Nationalstrassen, Bahnlinien und Hochspannungsleitungen bemisst sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Die Abstandsbestimmungen von Art. 84 bis 87 dieses Gesetzes gehen den Grenzabstandsbestimmungen vor.
3. Die durch Baulinien festgelegten Abstände gehen allen anderen öffentlich-rechtlichen Abstandsbestimmungen vor.