Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.1 PBG CH-OW

Art. 87 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Besondere Abstandsbestimmungen

Materielle Bauvorschriften - Abstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87 PBG · Besondere Abstandsbestimmungen

1. Der Abstand gegenüber Nationalstrassen, Bahnlinien und Hochspannungsleitungen bemisst sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

2. Die Abstandsbestimmungen von Art. 84 bis 87 dieses Gesetzes gehen den Grenzabstandsbestimmungen vor.

3. Die durch Baulinien festgelegten Abstände gehen allen anderen öffentlich-rechtlichen Abstandsbestimmungen vor.

← Art. 86 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck Art. 88 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →