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710.1 PBG CH-OW

Art. 86 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewässerabstand

Materielle Bauvorschriften - Abstände
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Art. 86 PBG · Gewässerabstand

1. Bauten und Anlagen haben zum Gewässer den durch den Gewässerraum bestimmten Abstand einzuhalten.

2. Wo kein Gewässerraum ausgeschieden wurde, sind folgende Mindestabstände einzuhalten

a. 4,0 m bei Fliessgewässern;

b. 10,0 m bei Seen.

3. Der Abstand zu Fliessgewässern wird ab oberer Böschungskante, bei Dämmen ab äusserem Böschungsfuss gemessen. Bei Seen wird der Abstand ab der fachlich definierten Seeuferlinie gemessen.

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