710.1
PBG
CH-OW
Art. 86 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewässerabstand
Materielle Bauvorschriften - Abstände
Art. 86 PBG · Gewässerabstand
1. Bauten und Anlagen haben zum Gewässer den durch den Gewässerraum bestimmten Abstand einzuhalten.
2. Wo kein Gewässerraum ausgeschieden wurde, sind folgende Mindestabstände einzuhalten
a. 4,0 m bei Fliessgewässern;
b. 10,0 m bei Seen.
3. Der Abstand zu Fliessgewässern wird ab oberer Böschungskante, bei Dämmen ab äusserem Böschungsfuss gemessen. Bei Seen wird der Abstand ab der fachlich definierten Seeuferlinie gemessen.