Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.1 PBG CH-OW

Art. 85 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wald-, Hecken- und Ufergehölzabstand

Materielle Bauvorschriften - Abstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 85 PBG · Wald-, Hecken- und Ufergehölzabstand

1. Strassen, unterirdische Bauten und Anlagen sowie Park- und Lagerplätze haben einen Waldabstand von 8,0 m einzuhalten. Alle anderen Bauten und Anlagen haben einen Waldabstand von 15,0 m einzuhalten.

2. Für An-, Klein- und Kleinstbauten sowie für Anlagen kann mit schriftlicher Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers und der Bewilligung des Amts für Wald und Landschaft der Waldabstand bis auf 8,0 m reduziert werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Voraussetzung kann für öffentliche Fuss- und Wanderwege sowie für landwirtschaftliche Bewirtschaftungswege ein Waldabstand von weniger als 8,0 m bewilligt werden.

3. Der Waldabstand wird von der Waldgrenze zum nächstliegenden Punkt der projizierten Fassadenlinie oder der Anlage gemessen, wobei die Waldgrenze, sofern keine Waldfeststellung erfolgt ist, 2,0 m ausserhalb der äussersten Stämme des geschlossenen Waldes liegt.

4. Gegenüber geschützten Hecken und Ufergehölzen haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 4,0 m einzuhalten.

5. Der Hecken- und Ufergehölzabstand wird vom äussersten Stock der Hecke bzw. des Ufergehölzes bis zum nächstliegenden Gebäudeteil gemessen.

← Art. 84 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck Art. 86 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →