Art. 84 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Strassenabstand
Art. 84 PBG · Strassenabstand
1. Gegenüber Strassen sind folgende Mindestabstände für Bauten und oberirdische Anlagen einzuhalten
a. 8,0 m bei Hauptstrassen ausserhalb des Siedlungsgebiets;
b. 4,0 m bei allen übrigen Strassen.
2. Auskragende Gebäudeteile dürfen den Strassenabstand und Baulinien entlang von Strassen höchstens bis zu 1,0 m überragen, sofern bei bestehenden oder geplanten Trottoirs eine lichte Höhe von mindestens 3,0 m eingehalten und das Lichtraumprofil der Strasse freigehalten wird.
3. Für unterirdische Bauten kann der Gemeinderat mit dem schriftlichen Einverständnis der Strasseneigentümerschaft verminderte Abstände bewilligen. Das Gleiche gilt für Unterniveaubauten, wenn sie im Bereich des Strassenabstands vollständig unter dem massgebenden oder tiefer gelegten Terrain liegen.
4. Bei siedlungsorientierten, verkehrsberuhigten Strassen kann der Gemeinderat für Anlagen, Klein-, An- und Kleinstbauten mit schriftlicher Zustimmung der Strasseneigentümerschaft verminderte Abstände bewilligen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
5. Für Anlagen mit funktionalem Zusammenhang zu Strassen wie Billettautomaten, Kehrichtsammelstellen, Verteilerkästen, Parkplätze, Fahrradständer usw. kann der Gemeinderat mit schriftlicher Zustimmung der Strasseneigentümerschaft Ausnahmen von den Abstandsvorschriften bewilligen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
6. Der Strassenabstand wird senkrecht zum bestehenden oder projektierten Strassenrand gemessen. Parkfelder und das Trottoir werden beim Strassenabstand nicht berücksichtigt.