710.1
PBG
CH-OW
Art. 83 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abstand zur Nichtbauzone
Materielle Bauvorschriften - Abstände
Art. 83 PBG · Abstand zur Nichtbauzone
1. Gebäude mit Wohnnutzung innerhalb Bauzonen haben gegenüber der Landwirtschaftszone immer den massgebenden Grenzabstand einzuhalten, auch wenn keine Grundstücksgrenze vorliegt.
2. Ausserhalb der Bauzonen gilt gegenüber der Bauzonengrenze der Grenzabstand der angrenzenden Bauzone.