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710.1 PBG CH-OW

Art. 83 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abstand zur Nichtbauzone

Materielle Bauvorschriften - Abstände
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Art. 83 PBG · Abstand zur Nichtbauzone

1. Gebäude mit Wohnnutzung innerhalb Bauzonen haben gegenüber der Landwirtschaftszone immer den massgebenden Grenzabstand einzuhalten, auch wenn keine Grundstücksgrenze vorliegt.

2. Ausserhalb der Bauzonen gilt gegenüber der Bauzonengrenze der Grenzabstand der angrenzenden Bauzone.

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