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710.1 PBG CH-OW

Art. 82 Planungs- und Baugesetz (PBG) - f. Altbauten und abweichende Vereinbarungen

Materielle Bauvorschriften - Abstände
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Art. 82 PBG · f. Altbauten und abweichende Vereinbarungen

1. Hält ein Altbau den geltenden Grenzabstand nicht ein, hat ein Neubau auf einem angrenzenden Grundstück nur den Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einzuhalten, sofern dadurch keine wohnhygienisch schlechten Verhältnisse entstehen; andernfalls kann der Gemeinderat eine Vergrösserung des Grenzabstands bis zur Einhaltung des Gebäudeabstands verlangen.

2. Durch nachbarrechtliche Dienstbarkeit können die Grenzabstände bei Einhaltung des Gebäudeabstands auf die in Betracht kommenden Grundstücke ungleich verteilt werden, sofern beide Grundstücke in der Bauzone oder beide Grundstücke ausserhalb der Bauzone liegen.

3. Bei Vorliegen einer projektbezogenen Dienstbarkeit kann der Gemeinderat eine Reduktion des Gebäudeabstands zwischen zwei Gebäuden auf benachbarten Grundstücken um maximal die Hälfte bewilligen, wenn dies architektonisch oder aussenraumgestalterisch zu einer besseren Gesamtlösung führt. Das Gleiche gilt, wenn sich die Gebäude auf dem gleichen Grundstück befinden. In diesem Fall ist mit der Baubewilligung im Grundbuch die Pflicht anzumerken, dass bei einer künftigen Parzellierung eine entsprechende Dienstbarkeit abzuschliessen ist.

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