Art. 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - e. Mehrlängenzuschlag
Art. 81 PBG · e. Mehrlängenzuschlag
1. Der Mehrlängenzuschlag bezeichnet bei Gebäuden innerhalb der Bauzonen nach Artikel 22 dieses Gesetzes, welche eine Gebäudelänge von 36,0 m überschreiten, den Zuschlag zum Grenzabstand.
2. Der Zuschlag beträgt einen Drittel der Mehrlänge des Gebäudes, höchstens jedoch das Mass des jeweiligen Grenzabstands.
3. Die massgebende Gebäudelänge für die Berechnung des Mehrlängenzuschlags ergibt sich aus der senkrechten Projektion des Gebäudekörpers auf die Grundstückgrenze. Bei gestaffelten oder nicht parallel zur Grenze gestellten Baukörpern vermindert sich die massgebende Gebäudelänge um das Mass der Zurückversetzung, gemessen ab dem Grenzabstand.
4. Gegenüber den Gebäudeecken ist der Mehrlängenzuschlag nicht zu berücksichtigen.
5. In Arbeits-, Zentrums- sowie Tourismus- und Freizeitzonen kann der Gemeinderat auf den Mehrlängenzuschlag verzichten, wenn dadurch keine wohnhygienisch schlechten Verhältnisse entstehen. Gegenüber Wohnzonen und gemischten Zonen ist jedoch der Mehrlängenzuschlag einzuhalten.