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710.1 PBG CH-OW

Art. 80 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

Materielle Bauvorschriften - Abstände
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Art. 80 PBG · d. unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

1. Unterirdische Bauten haben einen Grenzabstand von mindestens 1,0 m einzuhalten. Das gleiche gilt für Unterniveaubauten, wenn sie entlang der entsprechenden Grenze nicht mehr als 1,0 m über das massgebende bzw. tiefer gelegte Terrain ragen.

2. Mit schriftlichem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks darf von den Massen gemäss Absatz 1 abgewichen werden.

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