710.1
PBG
CH-OW
Art. 80 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
Materielle Bauvorschriften - Abstände
Art. 80 PBG · d. unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
1. Unterirdische Bauten haben einen Grenzabstand von mindestens 1,0 m einzuhalten. Das gleiche gilt für Unterniveaubauten, wenn sie entlang der entsprechenden Grenze nicht mehr als 1,0 m über das massgebende bzw. tiefer gelegte Terrain ragen.
2. Mit schriftlichem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks darf von den Massen gemäss Absatz 1 abgewichen werden.