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710.1 PBG CH-OW

Art. 8 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. Erlass und Genehmigung

Planung - Richtplanung - Kantonaler Richtplan
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Art. 8 PBG · c. Erlass und Genehmigung

1. Der Regierungsrat erlässt nach allfälliger Vorprüfung durch den Bund den kantonalen Richtplan. Er bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat und den Bund.

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