710.1
PBG
CH-OW
Art. 79 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. bei Klein-, An- und Kleinstbauten
Materielle Bauvorschriften - Abstände
Art. 79 PBG · c. bei Klein-, An- und Kleinstbauten
1. Für Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 1,5 m, wenn deren Länge gegenüber der Nachbargrenze 10,0 m nicht übersteigt.
2. Klein- und Kleinstbauten haben gegenüber zugehörigen Gebäuden, die auf dem gleichen Grundstück stehen, keinen Gebäudeabstand einzuhalten.
3. Für Kleinstbauten gilt ein Grenzabstand von 1,0 m. Mit dem schriftlichen Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks können die gleichen Abstandsvorschriften wie für Einfriedungen angewendet werden.