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710.1 PBG CH-OW

Art. 78 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Festlegung der Abstände

Materielle Bauvorschriften - Abstände
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Art. 78 PBG · b. Festlegung der Abstände

1. Die Gemeinden legen im Bau- und Zonenreglement die Grenz- und Gebäudeabstände fest.

2. Der Grenzabstand ist pro Zone oder in Abhängigkeit der Fassadenhöhe festzulegen, wobei ein Mindestabstand von 4,0 m zu beachten ist.

3. Gegenüber der Hauptwohnseite kann ein grosser Grenzabstand festgelegt werden. Die Hauptwohnseite bestimmt sich insbesondere nach der Fläche der Hauptwohnräume und der Grösse der Fensterflächen, wobei Untergeschosse nur zu berücksichtigen sind, wenn sie Wohn- oder Arbeitsnutzungen dienen.

4. Der Gebäudeabstand beträgt mindestens 8,0 m. Wo besondere Bestimmungen fehlen, ergibt sich der Gebäudeabstand aus der Summe der massgebenden Grenzabstände.

5. Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement innerhalb von Arbeits- und Zentrumszonen in Abweichung von Absatz 2 und 4, Art. 79 Abs. 1 und 3 sowie Art. 80 Abs. 1 dieses Gesetzes geringere Grenz- und Gebäudeabstände festlegen.

6. Für zeitlich befristete Bauten können die Gemeinden einen geringeren Gebäudeabstand bewilligen, wenn sich die Bauten auf demselben Grundstück befinden oder die Eigentümerin oder der Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schriftlich zustimmt.

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