710.1
PBG
CH-OW
Art. 77 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grenz- und Gebäudeabstand a. Definition
Materielle Bauvorschriften - Abstände
Art. 77 PBG · Grenz- und Gebäudeabstand a. Definition
1. Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstückgrenze.
2. Vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 74 Abs. 4 dieses Gesetzes, sowie Lauben an Gebäuden im traditionellen Stil, die mehr als 1,5 m, bei Klein-, An- und Kleinstbauten mehr als 0,5 m über die zulässige Fassadenflucht hinausragen, werden beim Grenzabstand nur im Umfang der Überschreitung mitberechnet.
3. Der Grenzabstand wird senkrecht zum zugehörigen Fassadenabschnitt gemessen.
4. Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.