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710.1 PBG CH-OW

Art. 76 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Geschosse

Materielle Bauvorschriften - Gebäudemasse
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Art. 76 PBG · Geschosse

1. Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.

2. Bei Gebäuden mit überhohen Räumen von mehr als 4,5 m Geschosshöhe werden jeweils 3,5 m Geschosshöhe als Vollgeschoss angerechnet.

3. Die Geschosshöhe wird von Oberkant zu Oberkant der fertigen Böden gemessen. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

4. Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel über alle Fassaden höchstens bis zu 1,4 m über die Fassadenlinie hinausragt.

5. Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1,8 m nicht überschreiten. Dachaufbauten oder -einschnitte dürfen höchstens 40 Prozent der darunterliegenden Fassadenlänge erreichen. Die Gemeinden können für bestimmte Dachformen im Bau- und Zonenreglement zusätzlich eine grosse Kniestockhöhe festlegen.

6. Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 125 Prozent der Geschosshöhe des Attikageschosses zurückversetzt sein.

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