Art. 75 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Höhen
Art. 75 PBG · Höhen
1. Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
2. Die Oberkante der Dachfläche darf höchstens 0,5 m über den für die Gesamthöhe massgebenden höchsten Punkt der Dachkonstruktion liegen. Bei Flachdächern und technisch bedingten Dachaufbauten kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.
3. Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Höhe einer von der Fassade zurückversetzten Brüstung ist im Mass der Zurückversetzung in Abzug zu bringen.
4. Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.