Art. 74 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gebäudelänge und -fläche
Art. 74 PBG · Gebäudelänge und -fläche
1. Die Gebäudelänge ist die längere, die Gebäudebreite die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Nicht berücksichtigt werden Anbauten bis zu einer Ausladung von 10,0 m über das flächenkleinste Rechteck, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten.
2. Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3. Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain; vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
4. Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone, Erker, Hauseingänge und Aussentreppen ragen höchstens bis zu 1,5 m, bei Klein-, An- und Kleinstbauten bis zu 0,5 m über die zulässige Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - gesamthaft eine Breite von 40 Prozent des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. Gebäudeteile mit allseitigen Abschlüssen sind zudem auf 4,0 m Breite beschränkt.
5. Rückspringende Gebäudeteile wie innenliegende Balkone, Arkaden und zurückversetzte Eingänge sind gegenüber der zugehörigen Hauptfassade zurückversetzt. Sie gelten als unbedeutend, wenn sie 2,0 m in der Tiefe und 3,0 m in der Breite nicht überschreiten.
6. Die Gebäudefläche ist die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie, wobei unbedeutend rückspringende Gebäudeteile in Abzug gebracht werden und bedeutend rückspringende Gebäudeteile hinzuzurechnen sind. Anbauten und Unterniveaubauten zählen nicht zur Gebäudefläche.