710.1
PBG
CH-OW
Art. 73 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Festlegung der Gebäudemasse
Materielle Bauvorschriften - Gebäudemasse
Art. 73 PBG · Festlegung der Gebäudemasse
1. Die Gemeinden legen im Bau- und Zonenreglement die zulässigen Gebäudemasse nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen fest.
2. Wird durch ein Bauvorhaben das Mass der zulässigen baulichen Nutzung wesentlich unterschritten, so kann der Nachweis verlangt werden, dass die Nutzungsreserve ohne Beseitigung der Baute oder ohne unverhältnismässige Eingriffe in die Bausubstanz nachträglich in Anspruch genommen werden kann.
3. Wo eine bauliche Mindestnutzung festgelegt ist, darf die Unterschreitung der baulichen Nutzung nur unter den Voraussetzungen von Art. 102 Abs. 1 dieses Gesetzes bewilligt werden.