710.1
PBG
CH-OW
Art. 72 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
Materielle Bauvorschriften - Allgemeine Bauvorschriften
Art. 72 PBG · Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
1. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Es entscheidet zudem über die Zonenkonformität von Bauvorhaben in Zonen nach Art. 24 dieses Gesetzes.