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710.1 PBG CH-OW

Art. 70 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zusammenbau von Gebäuden

Materielle Bauvorschriften - Allgemeine Bauvorschriften
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Art. 70 PBG · Zusammenbau von Gebäuden

1. Innerhalb der gleichen Zone können Gebäude zusammengebaut werden und gelten als ein Gebäude, wenn sie auf dem gleichen Grundstück stehen oder eine entsprechende nachbarrechtliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, die Gebäudeteile optisch als bauliche Einheit in Erscheinung treten und mindestens

a. mit der halben Fassadenlänge der kürzeren Fassade zusammengebaut werden oder

b. durch einen eingeschossigen, dreiseitig geschlossenen Zwischenbau mit einer minimalen Gesamthöhe und Tiefe von 3,0 m verbunden sind.

2. Bei zusammengebauten Gebäuden werden die Fassadenhöhe, die Gesamthöhe und die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Das gleiche gilt für Gebäude, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind.

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