710.1
PBG
CH-OW
Art. 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Information und Mitwirkung
Planung - Richtplanung - Kantonaler Richtplan
Art. 7 PBG · b. Information und Mitwirkung
1. Der Regierungsrat sorgt für die Information und Mitwirkung der Bevölkerung.
2. Auf die Mitwirkung wird im Amtsblatt hingewiesen. Sie dauert 90 Tage. Personen, Organisationen und Behörden können im Rahmen der Mitwirkung schriftlich und begründet Anregungen und Vorschläge einreichen.