Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.1 PBG CH-OW

Art. 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Information und Mitwirkung

Planung - Richtplanung - Kantonaler Richtplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 PBG · b. Information und Mitwirkung

1. Der Regierungsrat sorgt für die Information und Mitwirkung der Bevölkerung.

2. Auf die Mitwirkung wird im Amtsblatt hingewiesen. Sie dauert 90 Tage. Personen, Organisationen und Behörden können im Rahmen der Mitwirkung schriftlich und begründet Anregungen und Vorschläge einreichen.

← Art. 6 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck Art. 8 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →