Art. 69 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Arten von Bauten
Art. 69 PBG · Arten von Bauten
1. Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2. Kleinbauten sind freistehende Gebäude bis zu einer Gebäudefläche von 80,0 m², einer Gesamthöhe von 4,5 m sowie einer traufseitigen Fassadenhöhe von 4,0 m, die nur Nebennutzflächen enthalten.
3. Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse von Kleinbauten nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
4. Kleinstbauten sind planungs- und baurechtlich unbedeutende Bauten und Anlagen bis zu einer Gebäude- bzw. Grundfläche von 8,0 m² und einer Gesamthöhe von 2,4 m, die unbewohnt, nicht am Wasser- und Kanalisationsnetz angeschlossen sind und nicht der Lagerung leicht brennbarer oder umweltgefährdender Materialien dienen, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe, Ställe und Gehege für Kleintiere.
5. Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
6. Unterniveaubauten sind Gebäude, die einschliesslich Geländer im Mittel über alle Fassaden höchstens 1,5 m und nirgends mehr als 2,5 m über das massgebende bzw. über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Ein von der Fassade zurückversetztes Geländer ist im Mass der Zurückversetzung in Abzug zu bringen.